Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer schreiben vor, dass ein Grundstück stets umzäunt sein muss. Eine solche Umzäunung dient der rechtlichen, faktischen und praktischen Abgrenzung eines Grundstücks.
Die Gemeinden können in ihren Baugenehmigungen die Bauart, das Material und sogar die Farbe von Zäunen vorschreiben, die das Grundstück zur Straßenseite abgrenzen. Damit soll eine einheitliche Norm in dieser Beziehung in der ganzen Gemeinde durchgesetzt werden.
Ein Zaun ist immer Bestandteil der Außenanlage des Grundstücks. Er steht im Eigentum desjenigen, der für die Errichtung der Umzäunung verantwortlich ist. Das muss nicht unbedingt derjenige sein, der den Zaun tatsächlich errichtet hat.
So gibt es etwa bei nachträglichen Teilungen von Grundstücken durchaus die Situation, dass einer der Besitzer des Grundstücks den Zaun errichtet hat, der plötzlich einem anderen gehört. Weil er nach der Teilung auf dessen Grund und Boden steht. Dies muss bei den Teilungen berücksichtigt und festgeschrieben werden.
Wer muss den Zaun errichten
Es ist seit alters her Usus, bestimmte Regeln zu beachten, wer für welchen Zaun verantwortlich ist. Klar ist, dass ein Zaun zur Straße hin immer vom Eigentümer des Grundstücks dahinter errichtet und instand gehalten werden muss. Für den von der Straße aus gesehen rechten Zaun ist der Grundstücksbesitzer verantwortlich. Soweit ist das allgemein verständlich und wird auch so gemacht.
Daraus ergibt sich automatisch, dass der von der Straße aus gesehen linke Zaun dem linken Nachbarn gehört. Was aber ist mit dem hinteren Zaun? Das kommt darauf an, was hinter dem Zaun ist. Ist das hintere Grundstück nicht bebaut, also beispielsweise Wald oder Weide, ist die Situation eindeutig.
Was aber, wenn hinter dem Grundstück ein weiteres bebautes Grundstück liegt und dieses einen Zaun hat, der die rechte Seite des hinteren Grundstücks begrenzt. Bei der Neuerschließung einer Baufläche, bei der die Grundstücke wie oben geschrieben geschnitten sind, wird dies im Grundbuch vermerkt. Das vermeidet Streitigkeiten.
Was, wenn dies nicht geschehen ist
Gibt es keine verbriefte Eintragung über das Eigentum an der Außenanlage Zaun, ist Streit vorprogrammiert. Es sei denn, einer der Nachbarn kann beweisen, dass er diesen Zaun selbst errichtet hat und Anspruch auf ihn erheben kann.